Nothilfe

Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verankert das Grundrecht auf Existenzsicherung. Danach hat jede Person in der Schweiz Anspruch auf Existenzsicherung, wenn sie in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Art. 12 BV vermittelt somit einen Anspruch, wenn sich die betroffene Person in einer Notlage befindet und sich die erforderlichen Mittel nicht selbst verschaffen kann.

Das Recht auf Existenzsicherung ist Ausfluss aus dem Prinzip der Menschenwürde und will jedem sich in der Schweiz aufhaltenden Menschen die elementaren Existenzvoraussetzungen sichern, also Nahrung, Kleidung, Obdach und grundlegende medizinische Versorgung. Der Leistungsumfang ist auf das unentbehrliche Minimum beschränkt.

Umfang der Nothilfe

Die Nothilfe umfasst die sachlich und zeitlich dringende Hilfe zur Sicherung des Überlebens und besteht aus:

  • Gutscheine Notschlafstelle und CHF 12 Unterhalt pro Tag und Person
  • für vulnerable Personen Unterbringung in besonderen Strukturen und
    CHF 12 Unterhalt pro Tag und Person
  • medizinische Notversorgung in beiden Fällen

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